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   BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10   

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BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10 (https://dejure.org/2010,12097)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.2010 - 6 B 30.10 (https://dejure.org/2010,12097)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 2010 - 6 B 30.10 (https://dejure.org/2010,12097)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 127 Abs 2 S 2 VwGO, § 127 Abs 4 VwGO, § 112 Abs 1 HSchulG ST, § 112 Abs 4 HSchulG ST, § 112 Abs 7 HSchulG ST
    Langzeitstudiengebühr; Antrag auf "Hinausschieben"; Anschlussberufung

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne gesonderte gesetzliche oder satzungsrechtliche Grundlage durch einen Dauerverwaltungsakt; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von ...

  • rewis.io

    Langzeitstudiengebühr; Antrag auf "Hinausschieben"; Anschlussberufung

  • ra.de
  • rewis.io

    Langzeitstudiengebühr; Antrag auf "Hinausschieben"; Anschlussberufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HSG LSA § 112 Abs. 4; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne gesonderte gesetzliche oder satzungsrechtliche Grundlage durch einen Dauerverwaltungsakt; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von ...

  • rechtsportal.de

    HSG LSA § 112 Abs. 4; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3
    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne gesonderte gesetzliche oder satzungsrechtliche Grundlage durch einen Dauerverwaltungsakt; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 11.04.2002 - 4 C 4.01

    Anschlussberufung; Zulassung; Zulassungsberufung; Anspruch, prozessualer;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10
    Dies ergibt sich aus § 127 Abs. 4 VwGO, wonach die Anschlussberufung keiner Zulassung bedarf, und zusätzlich aus dem Zweck der Norm; dieser verbindet den Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit dem der Prozesswirtschaftlichkeit und soll insbesondere vermeiden, dass eine Partei, die sich mit dem erlassenen Urteil zufriedengeben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt (vgl. Urteile vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 = Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 11 S. 5 ff. und vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - BVerwGE 125, 44 Rn. 15 ff. = Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 206).

    Daraus folgt, dass der teils obsiegende, teils unterlegene Beteiligte nach Zulassung der (Haupt-)Berufung des anderen Beteiligten den ihn beschwerenden Teil des Urteils nachträglich zur Überprüfung stellen kann, falls nur zwischen den mehreren, in demselben Prozess verfolgten Ansprüchen - wie hier in Bezug auf zeitabschnittsweise festgesetzte Studiengebühren - ein sachlicher Zusammenhang besteht (s. Urteile vom 11. April 2002 a.a.O. S. 174 bzw. S. 7 f. und vom 19. Januar 2006 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 19.01.2006 - 3 C 52.04

    Ausgleichszahlung für Kulturpflanzen; Stilllegungsausgleich; Flächenstilllegung;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10
    Dies ergibt sich aus § 127 Abs. 4 VwGO, wonach die Anschlussberufung keiner Zulassung bedarf, und zusätzlich aus dem Zweck der Norm; dieser verbindet den Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit dem der Prozesswirtschaftlichkeit und soll insbesondere vermeiden, dass eine Partei, die sich mit dem erlassenen Urteil zufriedengeben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt (vgl. Urteile vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 = Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 11 S. 5 ff. und vom 19. Januar 2006 - BVerwG 3 C 52.04 - BVerwGE 125, 44 Rn. 15 ff. = Buchholz 451.90 Sonstiges Europ. Recht Nr. 206).

    Daraus folgt, dass der teils obsiegende, teils unterlegene Beteiligte nach Zulassung der (Haupt-)Berufung des anderen Beteiligten den ihn beschwerenden Teil des Urteils nachträglich zur Überprüfung stellen kann, falls nur zwischen den mehreren, in demselben Prozess verfolgten Ansprüchen - wie hier in Bezug auf zeitabschnittsweise festgesetzte Studiengebühren - ein sachlicher Zusammenhang besteht (s. Urteile vom 11. April 2002 a.a.O. S. 174 bzw. S. 7 f. und vom 19. Januar 2006 a.a.O. Rn. 16).

  • BVerwG, 24.10.2006 - 6 B 61.06

    Schule; Versetzung; Nichtversetzung; Interesse; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10
    In der Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil liegt ein Verfahrensmangel, wenn ihr eine fehlerhafte Anwendung der prozessualen Vorschriften zugrunde liegt (s. nur Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - BVerwG 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 7 S. 6 und vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10
    Abgesehen vom Fehlen insoweit einschlägiger Feststellungen gehört die vorgenannte Härtefallvorschrift, obwohl sie im Grundsatz bundesverfassungsrechtlich geboten ist (s. BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01 - BVerfGK 7, 465 bzw. 477), in ihrer konkreten Ausgestaltung dem irrevisiblen Landesrecht an.
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 1771/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Erhebung von Langzeitstudiengebühren in

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10
    Abgesehen vom Fehlen insoweit einschlägiger Feststellungen gehört die vorgenannte Härtefallvorschrift, obwohl sie im Grundsatz bundesverfassungsrechtlich geboten ist (s. BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 und 1 BvR 1771/01 - BVerfGK 7, 465 bzw. 477), in ihrer konkreten Ausgestaltung dem irrevisiblen Landesrecht an.
  • BVerwG, 17.03.2008 - 6 B 7.08

    Löschung der Eintragung in einer Architektenliste durch die Architektenkammer

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10
    Das Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren in der Beschwerdebegründung im Einzelnen aufzuzeigen (stRspr, s. nur Beschluss vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12.
  • BVerwG, 04.07.1968 - VIII B 110.67

    Zurückstellung vom Wehrdienst - Verfahrensmängel als Zulassungsgrund im

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10
    In der Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil liegt ein Verfahrensmangel, wenn ihr eine fehlerhafte Anwendung der prozessualen Vorschriften zugrunde liegt (s. nur Beschlüsse vom 4. Juli 1968 - BVerwG 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 7 S. 6 und vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 2, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 14.11.2007 - 4 B 30.07

    Zulassung der Berufung; Ablehnung des Zulassungsantrags; Anschlussberufung.

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10
    Zwar ist die Anschlussberufung, wie das Oberverwaltungsgericht insoweit zu Recht ausführt, dann unstatthaft, wenn derjenige Teil des Rechtsstreits, den der Anschlussberufungsführer im Wege der Anschließung zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen will, vom Berufungsgericht durch Ablehnung eines darauf gerichteten Zulassungsantrages (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) bereits rechtskräftig abgeschlossen worden ist (vgl. Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 4).
  • BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05

    Verbreitung von Informationen über religiöse Bewegungen

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10
    Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, sind verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerin die Kosten in dem Maße ihres Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (s. Beschluss vom 3. April 2006 - BVerwG 7 B 95.05 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 24.11.2004 - 6 B 38.04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Mittellosigkeit und der dadurch

    Auszug aus BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 30.10
    Denn eine neben einer Verfahrensrüge erhobene Divergenzrüge steht einer Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO nicht entgegen, wenn sie sich ausschließlich auf Verfahrensrecht bezieht (vgl. in diesem Sinne: Beschlüsse vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 7, vom 24. September 2003 - BVerwG 6 B 34.03 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 28 S. 4 und vom 24. November 2004 - BVerwG 6 B 38.04 - juris Rn. 8 f.), zumal wenn sie dieselbe Rechtsfrage betrifft, die mit der Entscheidung über die Verfahrensrüge in der Sache mit bindender Wirkung für die Vorinstanz (§ 144 Abs. 6 VwGO) schon abschließend beantwortet ist.
  • BVerwG, 05.02.1998 - 2 B 56.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 24.09.2003 - 6 B 34.03

    Kriegsdienstverweigerung; Ablehnung; "Vollprüfung"; Amtsermittlung.

  • BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 32.95

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Ablehnung ohne sachliche Prüfung wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2015 - 15 A 1961/13

    Ausstattung der Ratsmitglieder mit einem freien Mandat; Recht eines Ratsmitglieds

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 5.11 -, BVerwGE 142, 99 = NVwZ 2012, 1045 = juris Rn. 10, Beschluss vom 3. September 2010 - 6 B 30.10 -, juris Rn. 8, Teilurteil vom 19. Januar 2006 - 3 C 52.04 -, BVerwGE 125, 44 = DÖV 2006, 652 = juris Rn. 14 ff.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2011 - 4 L 34/10

    Erhebung einer Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten nach dem Einspielergebnis

    Durch die Ablehnungsentscheidung tritt eine (Teil)Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ein (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 3. September 2010 - 6 B 30.10 - und v. 14. November 2007 - 4 B 30/07 -, jeweils zit. nach JURIS; a.M.: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 127 Rdnr. 7a).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse v. 14. November 2007 - 4 B 30/07 - und v. 3. September 2010 - 6 B 30.10 -, jeweils a.a.O.; so auch Eyermann, VwGO, 13. A., § 127 Rn. 16; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. A., § 127 Rdnr. 2; Wysk, VwGO,2011, § 127 Rdnr. 8; unklar: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 127 Rn. 7c; Bader u.a., VwGO, 5. A., § 127 Rdnr. 17 einerseits, Rdnr. 18 andererseits; a.M.: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 127 Rdnr. 7a ff.; Fehling u.a., VwGO, 2. A., § 127 Rdnr. 12; zweifelnd Kopp/Schenke, VwGO, 17. A., § 127 Rdnr. 12), der der Senat folgt, entspricht dieses Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Anschlussberufung nach § 127 VwGO.

  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 5.11

    Anschlussberufung; Asylverfahren, gerichtliches; Berufung; Berufungsbegründung,

    Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den gegenläufigen prozessualen Ansprüchen (s.a. Beschluss vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 30.10 - Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 jeweils m.w.N.) liegt hier zwischen dem vom Kläger mit seiner Berufung verfolgten Begehren auf Flüchtlingsschutz und der Anschlussberufung der Beklagten, die sich gegen die Gewährung von Abschiebungsschutz richtet, schon mit Blick darauf vor, dass die Entscheidung über ein Flüchtlingsschutzbegehren mit der Feststellung zu verbinden ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2017 - 2 L 166/15

    Baugenehmigung für einen Imbisswagen; erhebliche Beeinträchtigung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 14.11.2007 - BVerwG 4 B 30.07 -, NVwZ-RR 2008, 214, und Beschl. v. 03.09.2010 - BVerwG 6 B 30.10 -, juris, RdNr. 7; a.A. allerdings: Posser/Wolff, VwGO, § 127 RdNr. 7a ff.; zweifelnd: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 127 RdNr. 12) ist das Rechtsmittel der Anschlussberufung zwar unstatthaft, soweit das Berufungsgericht zuvor den Antrag des Anschlussberufungsführers auf Zulassung der Berufung wegen desselben Teils des Streitgegenstandes abgelehnt hat.
  • BVerwG, 03.09.2010 - 6 B 29.10

    Festsetzung einer Gebühr wegen Überschreitung der Regelstudienzeit ohne

    Parallelentscheidung zu dem Beschluss, BVerwG, 2010-09-03, 6 B 30/10, der vollständig dokumentiert ist.
  • BVerwG, 24.05.2011 - 6 B 2.11

    Feststellungsklage in Gestalt eines verwaltungsgerichtlichen Organstreits setzt

    Auch hat das Oberverwaltungsgericht in diesem rechtlichen Zusammenhang nicht unter Verletzung verwaltungsprozessualer Maßstäbe und damit verfahrensfehlerhaft durch Prozessurteil statt durch Sachurteil entschieden (vgl. dazu allgemein: Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 2 und vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 30.10 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 01.03.2012 - 10 C 6.11

    Einhaltung der Monatsfrist für die Einlegung einer Anschlussberufung; Prüfung des

    Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den gegenläufigen prozessualen Ansprüchen (s.a. Beschluss vom 3. September 2010 - BVerwG 6 B 30.10 - Urteil vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 jeweils m.w.N.) liegt hier zwischen dem vom Kläger mit seiner Berufung verfolgten Begehren auf Flüchtlingsschutz und der Anschlussberufung der Beklagten, die sich gegen die Gewährung von Abschiebungsschutz richtet, schon mit Blick darauf vor, dass die Entscheidung über ein Flüchtlingsschutzbegehren mit der Feststellung zu verbinden ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 oder 7 AufenthG vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG).
  • LSG Thüringen, 08.01.2019 - L 1 JVEG 1051/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - ehrenamtlicher Richter - Fahrtkostenersatz -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des vormaligen Kostensenats des Thüringer Landessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, werden bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs angesichts der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht, wonach die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten sind, grundsätzlich die Kosten der kürzesten Reiseroute erstattet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 29. November 2012 - L 6 SF 1257/12 E, 10. Mai 2010 - Az.: L 6 B 30/10 SF und 23. März 2006 - Az.: L 6 B 70/05 SF, jeweils nach juris), sofern sie zumutbar ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2011 - 3 L 435/10

    Erhebung von Gebühren wegen Überschreitung der Regelstudienzeit

    Mit Beschluss vom 3. September 2010 (Aktenzeichen 6 B 30.10) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Senates insoweit aufgehoben und zurückverwiesen, als die Anschlussberufung in Bezug auf das Wintersemester 2005/2006 als unzulässig angesehen wurde.
  • LSG Thüringen, 13.10.2011 - L 6 SF 1383/11
    Der Senat hat mehrfach entschieden, dass bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs angesichts der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht, wonach die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten sind, grundsätzlich die Kosten der kürzesten Reiseroute erstattet werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 2010 - Az.: L 6 B 30/10 SF und 23. März 2006 - Az.: L 6 B 70/05 SF), sofern dies zumutbar ist.
  • LSG Thüringen, 31.05.2018 - L 1 JVEG 386/17

    Höhe der Entschädigung des Klägers aus Anlass einer vom Gericht angeordneten

  • LSG Thüringen, 29.11.2012 - L 6 SF 1257/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigung eines Beteiligten -

  • LSG Thüringen, 06.01.2011 - L 6 SF 744/10
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